BLESSED – Wort-Bild-Marke als dekoratives Element

OLG Frankfurt hat im Eilverfahren entschieden

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Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat im Rahmen einer Beschwerde im Eilverfahren den Schriftzug „BLESSED“ nicht als eine Verletzung der Wort-Bild-Marke „#BLESSED“ eines Frankfurter Gastronomen angesehen.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war eine vom Sportartikelhersteller PUMA in Zusammenarbeit mit dem brasilianischen Fußballer Neymar, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" hat, einen Hoodie auf den Markt gebracht, das auf seiner Vorderseite das Wort „BLESSED“ in gelb-schwarzer Schrift zeigt. Der Gastronom, dessen Marke unter anderem für „Bekleidungsstücke“ eingetragen ist, nahm PUMA deshalb im Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht lehnte den Anspruch ab. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Gastronom die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Das OLG hat die Beschwerde gegen die Versagung des Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite des Hoodies zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG steht dem Gastronom kein Unterlassungsanspruch gegen PUMA zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Gastronomen. Der Schriftzug sei nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname PUMA sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden. Wörter auf Vorder- oder Rückseite von Kleidungsstücken würden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Dies gelte insbesondere für Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche. Diese könnten auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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